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Auch zu den Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung hat der BGH in einer zentra- len Entscheidung Stellung genommen. Danach muß die
Abrechnung so erfolgen, daß sie auch ein juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeter Empfänger nachvollziehen und überprüfen kann. Hierzu bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung.
Erforderlich sind folgende Mindestangaben: - Angabe der Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung,
- Mitteilung und Erläuterung des Umlegungsmaßstabs, - Berechnung des jeweiligen Anteils, - Angabe der Vorauszahlungen, - Feststellung des Gesamtergebnisses (Nachzahlung/Rückzahlung). Werden auf die Nebenkosten Vorauszahlungen geleistet, so ist der Vermieter verpflichtet, darüber abzurechnen. Die Abrechnung muß mindestens einmal jährlich erfolgen. Längere
Abrechnungszeiträume sind unzulässig und können auch nicht vertraglich vereinbart wer- den. Ebenso sind kürzere Zeiträume nicht zulässig. Allerdings muß sich der Abrechnungs- zeitraum nicht unbedingt mit dem
Kalenderjahr decken. Sinnvoll kann z. B. auch eine Ab- rechnung nach Ablauf der Heizperiode sein. Dies kann der Vermieter nach Zweckmäßig- keitsgesichtspunkten entscheiden.Rückzahlungen werden sofort mit Zugang der
ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung fällig. Nachzahlungen des Mieters werden dagegen erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist fällig, im Normalfall also nach 2 Wochen. Voraussetzung ist allerdings die
Erteilung einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Abrechnung. Daran fehlt es z. B., wenn die o. g. vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder wenn ein fal- scher Abrechnungszeitraum gewählt wurde.
Wurden dagegen nicht umlegbare Positionen in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen, die anhand der erteilten Abrechnung besei- tigt werden können, bleibt die Abrechnung wirksam. Das gilt ebenso bei offensichtlichen
Schreib- und Rechenfehlern. Zur Überprüfung der Abrechnung hat der Mieter das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen. Macht der Mieter unverzüglich von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch, muß er die
Nachzahlung nicht erbringen, bevor ihm die Einsichtnahme in die Belege ge- währt worden ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Belege der Betriebskostenabrechnung sofort
beizufügen. Statt der Belegeinsicht kann der Vermieter auch Kopien übersenden. Verlangt der Mieter zumindest nicht innerhalb der Prüfungsfrist die Belegeinsicht, ist die Nachzahlung fällig. Daran ändert auch das
spätere Verlangen nach den Belegen nichts mehr. Der Mieter muß dann ggf. unter Vorbehalt die Nachzahlung leisten. |